Vorstand / Satzung

Der Vorstand des Tierheims

1. Vorsitzende Wiebke Blomberg
2. Vorsitzender Tim Eilbracht
Kassiererin Melanie Blaffert
Schriftführerin Leonie Mellinghaus

Neue Satzung Tierheim Witten – Wetter – Herdecke e. V.
nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2022

Tierheim Witten§1 Name des Vereins und Sitz


1. Der Verein führt den Namen Tierheim Witten – Wetter – Herdecke e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Witten.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Witten eingetragen.

§2 Zwecke, Ziele und Aufgabenbereiche

1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten und durch Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Misshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze auf den Schutz des Haustieres und des in der Freiheit lebenden Tieres.
3. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige sich daraus ergebende Gewinne sowie die sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch anders geartete persönliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Zuwendungen, die unmittelbar der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins dienen, sind zulässig. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische oder religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendigen Maßnahmen ergreifen, die auch wirtschaftlicher Art sein können.
6. Der Tierschutzverein unterhält ein Tierheim. Die Führung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Der Vorstand bestellt einen Tierheimleiter, dessen Tätigkeit in einer Tierheimordnung geregelt wird. Die Erstellung der Tierheimordnung steht dem Vorstand zu. Der Tierheimleiter kann entgeltlich beschäftigt werden. Die Höhe des Entgelts bestimmt der Vorstand. Ein Tierheimleiter, der für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
7. Der Verein kann eine Jugendgruppe haben. Die Jugendgruppe darf sich eine eigene Satzung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Es ist ein Jugendgruppensprecher zu wählen, der nach entsprechender Einladung als Gast an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verein kann jede volljährige und unbescholtene Person werden. Kindern ist mit Vollendung des 7. Lebensjahres die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe eröffnet. Auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes Personen ernennen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein Verdienste erworben haben.
3. Der Aufnahme als Mitglied liegt ein schriftlicher Antrag zugrunde. Der Antrag muß den Namen, das Alter und den Beruf des Antragstellers enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der nicht zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Spenden des Mitglieds sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Der Beschluss darf erst gefasst werden, wenn seit der Mahnung drei Monate fruchtlos verstrichen sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung, die aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Der ordentliche Rechtsweg kann dann nicht mehr beschriften werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag und einen laufenden ordentlichen Jahresbeitrag in Geld zu zahlen. Familien (Ehepaare und Eltern mit Kindern ab 7 Jahre – Mitgliedschaft in der Jugendgruppe) haben die Möglichkeit der Familienmitgliedschaft mit entsprechend reduziertem Familienjahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 31. März eines jeden Jahres fällig. Wird er seitens des Vereins in Teilbeträgen abgeholt, so entbindet dies das Mitglied im Streitfall nicht von der Bringschuld.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der Schriftführer / -in, dem / der Kassierer / -in.
2. Im Sinne des § 26 Absatz 2 BG6 wird der Vorstand durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts; e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts); f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Innerhalb des Vorstands ist in Eilfällen mit Ausnahme der Einstellung und Entlassung von Personal der 1. Vorsitzende berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dies gilt sowohl für die Vertretung des Vereins als auch für die Aufsicht über die Führung des Tierheims.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ist der verbleibende Vorstand beschlussfähig.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Dieses Recht steht im Zweifel auch zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder nach Aufforderung durch zwei andere Vorstandsmitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen keine Vorstandssitzung einberuft.
Der Vorstand ist stets beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es muss bei der nächsten Sitzung durch die Vorstandsmitglieder genehmigt werden.
7. Der Vorstand beschließt über Ausgaben bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro sowie über die laufenden Kosten des Tierheims (Futter und Reparaturkosten) frei. S 8 Ziffer 3.e. bleibt unberührt. Darüberhinausgehende Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Beirats.
8. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die baren Ausgaben können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden.
9. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich dem Beirat angehören. Dem Beirat dürfen auch Nichtvereinsmitglieder angehören.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 Euro beschließt der Beirat, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Der Beirat tagt mindestens einmal im Vierteljahr. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, telegrafisch oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. 
Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, selbst zur Einberufung des Beirats berechtigt. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und Diskussionsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen des Beirats fristgerecht zu laden. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so ist der Beirat trotzdem bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dann ein neues Beiratsmitglied zu wählen. Die Sitzungen des Beirats sind wie Vorstandssitzungen zu protokollieren.
Der Beirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in den öffentlichen Tageszeitungen (WAZ/WR, RN) einberufen und vom dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der 1. Vorsitzende kann einen Sitzungsleiter durch die Mitgliederversammlung wählen lassen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist sie unter Einhaltung der oben genannten Ladungsfrist einzuberufen. Der Antrag ist von den Antragstellern zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsbericht entgegen. Sie beschließt insbesondere über: a) die Entlastung des Vorstandes b) die Auflösung des Vereins c) die Wahl des Vorstandes und des Beirates d) die Wahl der Revisoren e) Satzungsänderungen
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung vom Versammlungsleiter benannt. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung enthalten, die Person des Protokollführers und des Versammlungsleiters bezeichnen, die Zahl der erschienen Mitglieder nennen, die Tagesordnung wiedergeben, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung anführen. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu benennen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§11 Revisoren

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren und zwei Ersatzrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer neuen Amtsperiode zulässig.
Die Revisoren prüfen jährlich zweimal die Buch- und Kassenführung. Es ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen, das die Personen der Prüfer und das Prüfungsergebnis wiedergibt.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) auf Beschluss der Mitgliederversammlung
b) wenn der Verein in Konkurs fällt (§ 42 BGB) im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB)

§13 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des
Vereins.